Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat am 6. Juli 2000 (1 ZR 244/97) entschieden, daß ein Softwareunternehmen keine Ansprüche gegen einen mit ihm vertraglich nicht verbundenen Händler geltend machen kann, wenn dieser Software, die ausdrücklich nur mit einem neuen PC vertrieben werden soll, isoliert an einen Verbraucher veräußert. Das Urheberrecht liefert laut BGH keine Handhabe zur Durchsetzung einer solchen Vertriebseinschränkung. Ein urheberrechtlich geschütztes Werk wie ein Computerprogramm könne ohne Beschränkung weitervertrieben werden, wenn es erst einmal mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebracht worden sei.
Der BGH hat im Streit um den gekoppelten Vertrieb von Software und PC-Hardware eine Klage von Microsoft abgewiesen und damit zugleich den rechtlichen Status mit Hardware "gebundelter" Programme bestimmt, der bislang unter Juristen umstritten war.
Als besondere Ohrfeige für die Softwareindustrie kann die Feststellung des BGH gelten, daß der gesplittete Vertrieb von Software (als reguläre Vollpreis- und als verbilligte Version) kein notwendiges und schützenswertes Recht darstellt. Es sei nicht einzusehen so der BGH warum nicht auch Interessenten an einer isolierten Programmkopie in den Genuß des günstigeren Preises kommen sollten. Das Interesse eines Herstellers, verschiedene Marktsegmente mit unterschiedlichen Preisen zu bedienen, so hieß es weiter, werde auch sonst von der Rechtsordnung nicht geschützt.
Händler, die nicht direkte Vertragspartner eines Softwarekonzerns sind, dürfen alle Versionen etwa von Windows oder Office-Paketen einzeln oder zusammen mit selbst gewählter (auch gebrauchter) Hardware an Endkunden abgeben.
Mit diesem Urteil hat der BGH Rechtssicherheit geschaffen. Ein bestimmter Vertriebskanal kann nicht mit Hilfe des Urheberrechts durchgesetzt werden. Demzufolge dürfte nun auch ein Endkunde, der etwa ein Windows mit einem neuen Computer erwirbt und dieses Betriebssystem nicht nutzen will, die Software guten Gewissens weiter verkaufen. Weder er noch der letztendliche Käufer würde dabei das Urheberrecht verletzen.
Nachzulesen unter : http://www.jura.uni-sb.de/Entscheidungen/Bundesgerichte/BGH/zivil/bgh49-00.html
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